Über CME

Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurde zum 1. Januar 2004 eine allgemeine Fortbildungspflicht für Vertragsärzte und angestellte Ärzte in Kraft gesetzt (SGB V-E § 95d):

  • Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
     
  • Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
     
  • Der Fortbildungsnachweis kann durch Fortbildungszertifikate der Ärztekammern erbracht werden.
     
  • Alle fünf Jahre muss der Vertragsarzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Nachweis erbringen, dass er seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erfolgt zunächst eine Honorarkürzung; fehlt der Nachweis auch noch zwei Jahre nach Ablauf der Fünfjahresfrist, soll die KV gegenüber dem Zulassungsausschuss unverzüglich einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
     
  • Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung gilt auch für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes.

Die Tests umfassen in aller Regel zehn Multiple-Choice-Fragen. Wer mindestens sieben Fragen richtig beantwortet, bekommt in der Regel zwei CME-Punkte.